Seit 2008 bin ich als Verfahrensbeistand beim Amtsgericht Zeitz und seit 2013 auch beim Amtsgericht Altenburg tätig. Im April 2013 wurde mir die Bezeichnung „zertifizierter Verfahrens­beistand“ verliehen.

Wenn Eltern sich über die Frage der elterlichen Sorge oder über den Umgang mit gemeinsamen Kindern streiten, werden durch das Gericht oftmals Verfahrens­beistände für die Kinder bestellt. Der Verfahrens­beistand bekommt dabei vom Gericht den Status eines eigenen Vertreters des Kindes verliehen, mithin unabhängig von den Interessen­vertretungen der beiden Elternteile.

Als Verfahrensbeistand bin ich im Regelfall beauftragt, Gespräche mit dem Kind und den weiteren Bezugspersonen des Kindes (Eltern, ggf. Kindergarten und Schule) zu führen und an einer einver­nehmlichen Lösung des Konfliktes mitzuwirken. Ich soll den Willen des Kindes in das Verfahren einbringen und versuchen festzustellen, welche persönlichen Vorstellungen das Kind in Bezug auf die Frage der Regelung der elterlichen Sorge oder aber des Umgangs hat.

Häufig sind die jeweiligen Elternteile der Meinung, mit ihrem persönlichen Begehren auch den Willen des Kindes mit zu umfassen, da sie bestrebt sind, für das Kind das Beste zu wollen.

Wenn aber Elternteile völlig unterschiedliche Vorstellungen haben, was das Beste für ihr Kind ist, liegt es auf der Hand, dass entweder eine Sicht der Dinge nicht zutreffend ist oder aber das Kind gänzlich andere Vorstellungen hat, die von denen der Eltern nicht nur losgelöst sind, sondern möglicherweise auch vollkommen abweichen. Daher ist es erforderlich festzustellen, welche persönlichen Vorstellungen das Kind hat.

Als Verfahrensbeistand wird man aber auch für solche Kinder bestellt, die noch nicht in der Lage sind, intellektuell einen eigenen Willen zu entfalten oder ihn zu artikulieren (z.B. Säuglinge). Das Gesetz sieht vor, dass in jeder Phase eines Verfahrens, in dem es um eine Kindes­wohl­entscheidung geht, ein Verfahrens­beistand zu Gunsten des Kindes zu bestellen ist.

Der Verfahrensbeistand soll dann versuchen, den mutmaßlichen Willen des Kindes in das Verfahren einzubringen. Das wird ihm naturgemäß nur gelingen, wenn er Kontakt zu den übrigen Bezugspersonen, mithin also jedenfalls zu den Elternteilen aufnimmt und sich mit diesen über deren Belange und deren Vorstellungen über das Kindeswohl austauscht.

Auch in Verfahren der Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB werden Verfahrensbeistände bestellt.

Es ist häufig zielführend für den Verfahrensbeistand, mit dem Kindergarten oder der Schule oder aber auch mit sonstigen Betreuungspersonen (Verwandte) Gespräche zu führen, wenn sie intensive Kontakte zum Kind unterhalten.